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RG, 09.05.1924 - I 986/23 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Wird eine Handlung, die ein Beamter nach außen in der ihm zukommenden amtlichen Eigenschaft vornimmt, dadurch zur Amtsanmaßung, daß er nach innen seiner Amtspflicht zuwider als Privatmann handeln will? 2. Zur rechtlichen Natur der Grabnutzungsrechte in Bayern.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 58, 173
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 23.10.1973 - 1 StR 442/73
Voraussetzungen der Amtsanmaßung
Denn davon, daß der Täter sich "mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt ", kann nur die Rede sein, wenn er nicht nur den Anschein hervorruft, er sei Amtsinhaber, sondern auch als solcher tätig wird, also unter Vorspiegelung ihm zukommender amtlicher Befugnisse eine hoheitliche Handlung (vgl. BGHSt 12, 30, 31) vornimmt, die zum Geschäftsbereich des angemaßten oder eines anderen öffentlichen Amtes gehört (RGSt 2, 292, 293; 58, 173, 175; 68, 77, 78;… BayObLGSt a.a.O.;… LK a.a.O. Rdn. 3 mit weiteren Nachweisen). - BGH, 30.09.1958 - 1 StR 310/58
Rechtsmittel
In einem solchen Falle, in dem der Beamte die Grenzen seiner Amtsbefugnisse bewußt derart überschreitet, daß "die Überschreitung den Charakter einer in den Kreis eines anderen Amtes einschlagenden Amtshandlung annimmt", macht er sich vielmehr der Amtsanmaßung nach § 132 StGB in der zweiten Begehungsform schuldig (vgl. u.a. RGSt 2, 292, 293; 18, 430, 434; 58, 173, 176; BGHSt 3, 241, 244). - BGH, 19.08.1958 - 5 StR 338/58 Kontextvorschau leider nicht verfügbar